Räum- und Streupflicht: Wer muss räumen und wer haftet?
Der erste Frost kommt zuverlässig früher als gedacht – und mit ihm die Frage, wer eigentlich schippen muss. Dieser Beitrag fasst zusammen, was für Eigentümer, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften im Rhein-Main-Gebiet gilt: Zeiten, Umfang, Streumittel und vor allem die Haftung, an der sich die teuersten Missverständnisse entzünden.
Wer ist überhaupt verpflichtet?
Zuständig für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Gehwegen ist zunächst die Kommune. Fast alle Städte und Gemeinden geben diese Pflicht für die Gehwege jedoch per Satzung an die Anlieger weiter, also an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Rechtlicher Hintergrund ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer einen Verkehr eröffnet oder zulässt, muss dafür sorgen, dass niemand dadurch zu Schaden kommt. Wird sie verletzt, greift die Haftung aus § 823 BGB.
Für die Fahrbahnen bleibt die Stadt zuständig – allerdings nicht überall gleichzeitig und nicht überall gleich gründlich. Kommunen arbeiten mit Dringlichkeitsstufen und versorgen zuerst die Straßen, die für den Berufsverkehr wichtig sind. Wer in einer Anliegerstraße wohnt, sollte also nicht darauf warten, dass jemand vorbeikommt.
Zeiten: von 7 bis 20 Uhr, und unverzüglich
Der in Hessen mit Abstand häufigste Rahmen ist werktags 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist ein bis zwei Stunden später. Die Stadt Maintal nennt für die Räumpflicht ebenfalls den Zeitraum von 7 bis 20 Uhr. Entscheidend ist das Wort „unverzüglich": Innerhalb dieser Zeitspanne muss nach Ende des Schneefalls ohne schuldhaftes Zögern geräumt werden – bei anhaltendem Schneetreiben also durchaus mehrfach am Tag. Solange es ununterbrochen weiterschneit und Räumen erkennbar sinnlos wäre, ruht die Pflicht.
Glätte, die nach 20 Uhr entsteht, muss üblicherweise bis zum nächsten Morgen beseitigt sein, werktags meist bis 7 Uhr, sonntags entsprechend später. Wer also erst um acht Uhr mit dem Streuen beginnt, ist bereits zu spät dran. Verbindlich ist immer die Satzung der eigenen Kommune – die Maintaler Regelungen stehen in der Satzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen auf maintal.de.
Was genau geräumt werden muss
- Gehweg vor dem Grundstück: als Faustregel etwa ein Meter Breite, damit zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Fehlt ein eigener Gehweg, nennen manche Satzungen einen Streifen von 1,5 Metern entlang der Fahrbahn.
- Hauseingang und Zuwege: der Weg von der Straße zur Haustür, außerdem die Wege zu Mülltonnen, Garagen und Stellplätzen – dort genügt meist ein halber Meter.
- Gefahrenstellen: Treppen, Rampen, Gefällestrecken und Bereiche vor Eingangstüren brauchen besondere Aufmerksamkeit, weil dort am häufigsten gestürzt wird.
- Abläufe und Rinnen: bei Tauwetter freihalten, damit das Schmelzwasser abfließen kann und nicht über Nacht zur Eisfläche gefriert.
- Wohin mit dem Schnee: möglichst auf das eigene Grundstück. Er darf weder Fahrbahn noch Gehweg blockieren und gehört nicht in den Straßengully.
Streumittel: Salz ist meist die falsche Wahl
Zahlreiche Kommunen schränken Streusalz auf Gehwegen ein oder untersagen es ganz und erlauben es nur an ausgewiesenen Gefahrenstellen wie Treppen und starken Gefällen. Der Grund ist weniger juristisch als praktisch: Salz schädigt Bäume, Böden und mit der Zeit auch Beläge und Betonkanten. Abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat sind fast überall zulässig und im Frühjahr wieder aufzukehren – auch das gehört zur Pflicht. Ein Blick in die eigene Satzung lohnt sich, bevor der Salzsack gekauft wird.
Übertragung auf Mieter: nur schriftlich und eindeutig
Vermieter können den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen, aber nur über eine klare und eindeutige Regelung im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung. Der Bundesgerichtshof hat das bereits 2008 klargestellt (Az. VI ZR 126/07). Pauschale Formeln, nach denen Mieter „alle behördlichen Pflichten" zu beachten hätten, reichen nicht. Ein Zettel im Briefkasten oder ein Räumplan im Treppenhaus genügt ebenfalls nicht.
Und selbst nach wirksamer Übertragung ist der Vermieter nicht aus dem Spiel: Er muss kontrollieren, ob die Mieter ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen. Wer eine Räumpflicht formularmäßig auf alle Parteien verteilt, ohne auf Eignung und Zuverlässigkeit zu achten, muss besonders genau hinsehen.
Das BGH-Urteil vom August 2025 – wichtig für WEGs
Lange galt die Annahme, wer eine Fachfirma beauftragt, hafte nur noch für Auswahl und Überwachung. Für vermietende Wohnungseigentümer stimmt das so nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2025 entschieden (Az. VIII ZR 250/23), dass ein Vermieter seinem Mieter gegenüber auch dann haftet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister vergeben hat.
Der Grund liegt in der Unterscheidung zweier Pflichten: Die allgemeine, deliktische Verkehrssicherungspflicht lässt sich delegieren und schrumpft dann auf eine Kontrollpflicht zusammen. Die mietvertragliche Nebenpflicht aus § 535 BGB tut das nicht – der beauftragte Dienstleister wird als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB zugerechnet. Im entschiedenen Fall ging es um 12.000 Euro Schmerzensgeld nach einem Sturz auf vereistem Weg.
Praktisch heißt das nicht, dass ein externer Winterdienst sinnlos wäre – im Gegenteil. Es heißt, dass die Ausführung nachweisbar sein muss. Wer einen Dienstleister beauftragt, sollte auf drei Dinge achten: dokumentierte Einsätze mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers und eine vertraglich klar geregelte Einsatzschwelle – ab wann wird geräumt, bis wann muss der Einsatz erfolgt sein, wer entscheidet bei Zweifelsfällen.
Was Hausverwaltungen jetzt konkret tun sollten
- Zuständigkeiten je Objekt vor der Saison schriftlich festhalten: Wer räumt welche Fläche, in welchem Zeitfenster?
- Bestehende Mietverträge und Hausordnungen auf die Winterdienstklausel prüfen – unklare Formulierungen fallen erst nach dem Sturz auf.
- Einsatzdokumentation vereinbaren, am besten mit Foto oder digitalem Protokoll je Einsatz.
- Zugänglichkeit für den Dienstleister klären: Schlüssel, Torcodes, Zufahrten und Stellplätze für das Räumfahrzeug.
- Versicherungsnachweis des Dienstleisters einholen und ablegen.
- Verträge früh abschließen: Ab dem ersten Schneefall sind die Kapazitäten aller Anbieter belegt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Kommune und die Umstände Ihres Einzelfalls. Bei konkreten Haftungsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Werktags meist von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr – und innerhalb dieser Zeit unverzüglich nach Ende des Schneefalls, bei Bedarf mehrfach täglich.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Etwa ein Meter, damit zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen. Für Zuwege zu Mülltonnen und Garagen genügt in der Regel ein halber Meter.
Kann ich den Winterdienst auf die Mieter übertragen?
Ja, aber nur schriftlich und eindeutig im Mietvertrag oder in einer einbezogenen Hausordnung. Die Kontrollpflicht bleibt beim Vermieter.
Bin ich aus der Haftung, wenn ich eine Firma beauftrage?
Nicht vollständig – siehe das BGH-Urteil vom 6. August 2025. Dokumentierte Einsätze und ein versicherter Dienstleister sind trotzdem der beste Schutz.
Darf ich Streusalz verwenden?
Meist nur eingeschränkt an besonderen Gefahrenstellen. Splitt oder Sand sind die sichere Wahl – und im Frühjahr wieder aufzukehren.
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